Читать книгу OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht - Wolf-Dieter Beck - Страница 14

3. Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 3 OWiG)

Оглавление

13

Nach § 47 Abs. 3 OWiG darf die Einstellung des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht werden,[14] auch nicht vom Gericht. § 153a StPO gilt nicht für das Ordnungswidrigkeitenverfahren.

14

Grundsätzlich ist die Einstellung durch das Gericht gebunden an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Dieser Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt, was die Regel ist, § 75 Abs. 2 OWiG. Auch ist diese Zustimmung dann nicht nötig, wenn durch Bußgeldbescheid keine höhere Buße als 100 € verhängt wurde und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an einer eventuellen Hauptverhandlung nicht teil. Durch § 47 Abs. 2 S. 2 OWiG ist die Verfahrenseinstellung des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung erleichtert möglich. Wenn die Staatsanwaltschaft auf richterliche Anfrage hin, ob an einer Hauptverhandlung teilgenommen werde, keine Erklärung abgibt, ist allerdings eine Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung nicht möglich.[15] Ein subjektives Recht auf Anwendung des Opportunitätsprinzips in einer bestimmten Richtung gibt es nicht. Die Einstellung des Verfahrens ist deshalb nicht zu erzwingen und auch gerichtlich nicht durchsetzbar.

15

Vor einer Verfahrenseinstellung muss grundsätzlich der Betroffene gehört werden, damit er Gelegenheit erhält, auf eine andere Art der Erledigung (z.B. Freispruch) zu drängen.[16] Der Einstellungsbeschluss ist allerdings gem. § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG nicht anfechtbar,[17] dies gilt auch für die Kosten- und Auslagenentscheidung. Dies ergibt sich aus § 464 Abs. 3 S. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG[18].

16

Muster: Einstellungsantrag – Opportunitätsgrundsatz

An das

Amtsgericht Musterstadt

– Verkehrsgericht –

Aktenzeichen: …

In dem Bußgeldverfahren

gegen Anton Anständig wegen des Verdachts …

beantrage ich namens der Mandantschaft, das

Verfahren einzustellen.

Meiner Mandantschaft wird vorgeworfen, vor dem Stoppschild an der Kreuzung Tannen-/Zugspitzstraße nicht angehalten zu haben. Wie der anzeigende Polizeibeamte selbst festhält, war zum Zeitpunkt des Verstoßes kein Verkehr. Eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag nicht vor. Das Stoppschild ist erst ca. 3 Wochen vor der Tatzeit durch das Straßenverkehrsamt aufgestellt worden. Zuvor galt die normale Vorfahrtsregel. Meine Mandantschaft, die an sich ortskundig ist, hat das neue Verkehrsschild übersehen, sie nahm an, dass die ihr schon seit Jahren bekannte, bisherige Regelung bestehen würde. Meine Mandantschaft ist in verkehrsrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten. Sie besitzt den Führerschein seit 10 Jahren, seither fährt sie unfallfrei. Eine Einstellung des Verfahrens unter Anwendung des Opportunitätsprinzips erscheint deshalb gem. § 47 Abs. 2 OWiG gerechtfertigt, zumal die Ahndung der üblichen Praxis widersprechen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

Подняться наверх