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Teil 1 Ordnungswidrigkeitengesetz › I. Gegenstand und Ziele des Ordnungswidrigkeitengesetzes

I. Gegenstand und Ziele des Ordnungswidrigkeitengesetzes

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Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in der jetzigen Neufassung ist 1987 in Kraft getreten und hat zuletzt eine Änderung zum 18.7.2016 erfahren. Es beinhaltet alle wesentlichen Vorschriften, die bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung finden. Bereits durch das OWiG in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1968 ist die schon Jahrzehnte zuvor geforderte Entkriminalisierung entscheidend vorangetrieben worden. Die Einführung des Ordnungswidrigkeitenrechts ist damit zu begründen, dass sich Verstöße gegen Ordnungsrecht wesentlich von der Begehung von Straftaten unterscheiden. Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße, die bewusst vom Gesetzgeber aus dem strafrechtlichen Bereich ausgeklammert wurden, weil es sich nicht um wirklich strafwürdiges Unrecht handelt.[1] Eine Ordnungswidrigkeit zieht also keine Strafe im engeren Sinne nach sich (deshalb auch kein Eintrag im Strafregister), sie löst nur eine Geldbuße als mindere Form der Ahndung aus. Allerdings ist zusätzlich auch die Verhängung von Nebenfolgen möglich, die gängigste ist auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts das Fahrverbot. Art und Ausmaß von Nebenfolgen müssen genau bestimmt werden. Unterbleibt z.B. die Verhängung eines Fahrverbots versehentlich, kann sie nachträglich nicht mehr erfolgen, weil eine sachliche Ergänzung des Bußgeldbescheides unzulässig ist.[2] Zugleich mit der Schaffung des Ordnungswidrigkeitengesetzes wurden frühere Übertretungs- und geringfügige Vergehenstatbestände in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt. Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Für die Ahndung sind die Verwaltungsbehörden zuständig anstelle der Gerichte, ohne allerdings deren Anrufung auszuschließen.

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Weit mehr als 95 % aller Ordnungswidrigkeiten betreffen straßenverkehrsrechtliche Verstöße. Das Buch beinhaltet deshalb wichtige Fragen der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenrecht unter spezieller Berücksichtigung des Straßenverkehrsrechts. Behandelt werden wesentliche Probleme, mit denen der Verteidiger konfrontiert wird. Bei einer Anzahl von Millionen festgestellter und erfasster Verkehrsordnungswidrigkeiten pro Jahr muss es Ziel des Ordnungswidrigkeitenrechts sein, die Verfahren so weit als möglich zu vereinfachen, um eine Entlastung der Gerichte zu erreichen. Allerdings darf eine Entlastung der Gerichte nicht so verstanden werden, dass die Qualität des Verfahrens leidet und wesentliche verfassungsmäßige Rechte der Betroffenen verkürzt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten nämlich für das Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften des GVG, des JGG und vor allem der StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Diese Generalklausel hat zwar nicht ausnahmslos Gültigkeit, sie darf aber nur in wohlerwogenen Ausnahmefällen durchbrochen werden.

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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