Читать книгу OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht - Wolf-Dieter Beck - Страница 17

III. Täterschaft und Beteiligung

Оглавление

17

Überblick

Als Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln geahndet, außer wenn das Gesetz Fahrlässigkeit ausdrücklich mit Geldbuße bedroht, § 10 OWiG.
Verkehrsordnungswidrigkeiten können vorsätzlich oder fahrlässig begangen und mit Bußgeld belegt werden, § 24 StVG.
Ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale (Haltereigenschaft!) die Möglichkeit der Ahndung begründen, ist nach § 9 Abs. 1 OWiG selbst dann auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale nur beim Vertretenen vorliegen.
Das Gleiche gilt, wenn jemand von dem Inhaber eines Betriebes beauftragt ist, diesen ganz oder zum Teil zu leiten oder den Auftrag erhält, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen (z.B. Fuhrparkleiter), die den Betriebsinhaber betreffen, § 9 Abs. 2 OWiG.
Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann grundsätzlich nur geahndet werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht, § 13 Abs. 2 OWiG. Dies ist im Bereich Straßenverkehr nicht der Fall.
Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, gleich in welcher Art, so handelt jeder von ihnen gem. § 14 OWiG ordnungswidrig.
Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, von der Haltereigenschaft auf die Eigenschaft als Fahrer zu schließen, wenn sonstige Indizien vorliegen.

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzIII. Täterschaft und Beteiligung › 1. Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 10 OWiG)

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

Подняться наверх