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2. Bei Gericht (§ 47 Abs. 2 OWiG)

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Das Opportunitätsprinzip gilt nicht nur für die Verfolgungsbehörde, sondern gem. § 47 Abs. 2 OWiG auch für das Gericht. Es muss die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit einerseits und die Zweckmäßigkeit der Verfolgung andererseits abwägen. Die Anwendung des Opportunitätsprinzips durch das Gericht wird unter Umständen zu einer Einstellung des Verfahrens führen, wenn das Gericht eine Ahndung für nicht geboten hält (§ 47 Abs. 2 OWiG).

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Das Absehen von einer Bestrafung durch den Richter kann in Betracht kommen, wenn die Tat keine Bedeutung hat, wenn eine Gefährdung oder Behinderung ausgeschlossen ist, wenn eine fahrlässige und wenig bedeutsame Verletzung einer Vorschrift vorliegt, wenn eine Bestimmung erst kurze Zeit in Kraft ist und wenn sich der Betroffene einsichtig verhält. Auch bei rechtlich zweifelhafter Beurteilung kann eine Einstellung erfolgen, zumindest dann, wenn die Tat selbst keine erheblichen Folgen hatte und von minderer Bedeutung war. Selbstverständlich kann das Gericht auch einstellen, wenn die Verwaltungsbehörde zuvor den gebotenen Ermessensspielraum nicht zugunsten des Betroffenen angewendet hat. Das Gericht entscheidet nämlich nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid völlig neu in der Sache, es setzt sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltungsbehörde.[9] Eine richterliche Einstellung gem. § 47 Abs. 2 OWiG ist deshalb häufig, übrigens auch dann, wenn unter Umständen eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme droht. Die gerichtliche Einstellung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG kommt immer dann in Frage, wenn die Ahndung der üblichen Verwaltungspraxis widersprechen würde.[10] Interne Richtlinien und behördliche Weisungen sollen nämlich die gleichmäßige Behandlung der Betroffenen gewährleisten.[11] Die Grenze der richterlichen Entscheidungsmöglichkeit stellt die Rechtsbeugung dar, die allerdings nur in extremsten Fällen in Betracht kommen kann.[12] Unzulässig ist eine Einstellung durch das Gericht nur dann, wenn keinerlei Ermessensausübung stattgefunden hat und völlig sachfremde Gründe angeführt werden.[13]

Teil 1 OrdnungswidrigkeitengesetzII. Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG) › 3. Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 3 OWiG)

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht

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