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IV. Die prozessuale Geltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs sowie sonstiger, die Aufhebung des Verwaltungsakts voraussetzender Leistungsansprüche

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Falls der angefochtene Verwaltungsakt schon vollzogen wurde, kann gem. § 113 Abs. 1 S. 2 mit dem Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsakts auch der Antrag verbunden werden, das Gericht möge aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Ein solcher Annexantrag dient der vereinfachten prozessualen Durchsetzung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs und damit der Prozessökonomie. Sein besonderer Vorteil ergibt sich daraus, dass er die prozessuale Geltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs schon vor Rechtskraft des Aufhebungsurteils ermöglicht. Der Antrag ist unabhängig davon zulässig, ob der auf Rückgängigmachung der Vollziehung gerichtete Anspruch den Erlass eines Verwaltungsakts oder (wie dies meist zutrifft) die Vornahme eines sonstigen hoheitlichen Verwaltungshandelns (insbesondere eines Realakts) betrifft.

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Ob der derart geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch tatsächlich gegeben ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und damit der Begründetheit des Annexantrags. Ein Folgenbeseitigungsanspruch kommt richtigerweise auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung in Betracht[70]. Er richtet sich dabei aber nur gegen den Beklagten und nicht unmittelbar gegen einen Dritten.

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Beispiel:

Die Verwaltung kann bei der rechtswidrigen Einweisung eines Obdachlosen verpflichtet werden, iVm der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung der Einweisungsverfügung auch dem Obdachlosen gegenüber eine Räumungsverfügung zu erlassen. Dagegen könnte das Gericht den Obdachlosen nicht selbst zur Räumung verurteilen.

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Nimmt der durch den aufgehobenen Verwaltungsakt Belastete die Möglichkeit nicht wahr, die ihm § 113 Abs. 1 S. 2 bietet, so schließt dies nicht aus, dass er zu einem späteren Zeitpunkt den Folgenbeseitigungsanspruch mittels einer allgemeinen Leistungsklage oder, falls der Anspruch auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, mittels einer Verpflichtungsklage gerichtlich geltend macht.

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Verwandt mit § 113 Abs. 1 S. 2 ist die Regelung des § 113 Abs. 4. Sie bezieht sich auf die Fälle, bei denen das (unbedingte) Entstehen eines Leistungsanspruchs die vorherige Aufhebung eines Verwaltungsakts voraussetzt, sofern diese nicht schon durch das Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs erfasst sind.

Beispiel:

So kann mit einer Anfechtungsklage, die auf Aufhebung der Entlassung eines Beamten gerichtet ist, zugleich der Anspruch auf Nachzahlung der Beamtenbezüge geltend gemacht werden, obschon dieser erst nach Aufhebung der Entlassung (unbedingt) besteht (zu weiteren Anwendungsfällen des § 113 Abs. 4 bzw des in ihm enthaltenen Rechtsgedankens s. Rn 539).

§ 5 Die Anfechtungsklage › V. Die Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage

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