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a) Die einzelnen Merkmale des Verwaltungsaktsbegriffs
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Die Legaldefinition des § 35 VwVfG wirft eine Reihe schwieriger Abgrenzungsfragen auf (dazu Kahl, Jura 2001, 505 ff). Voraussetzung für die Bejahung eines Verwaltungsakts ist danach, dass eine hoheitliche Maßnahme (dazu aa) einer Behörde (dazu bb) vorliegt, die eine Regelung trifft (dazu cc), einen Einzelfall (dazu dd) zum Gegenstand hat und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (dazu ee).