Читать книгу Verwaltungsprozessrecht - Wolf-Rüdiger Schenke - Страница 87

I. Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage

Оглавление

196

Mit der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 wird die gerichtliche Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt (s. zur Anfechtungsklage auch Ehlers, Jura 2004, 30 ff und 176 ff). Die Anfechtungsklage ist damit eine auf unmittelbare gerichtliche Umgestaltung der Rechtslage gerichtete prozessuale Gestaltungsklage, mit welcher der Kläger einen grundrechtlich fundierten materiellrechtlichen Anspruch auf verwaltungsbehördliche Aufhebung (Rücknahme) eines ihn in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts geltend macht. Dieser Anspruch ist ein Unterfall des öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs (Folgenbeseitigungsanspruchs)[1]. Mit der Anfechtungsklage wird neben der Aufhebung des Verwaltungsakts zugleich auch die Feststellung einer durch ihn begründeten subjektiven Rechtsverletzung begehrt (Rn 660). Soweit der Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar (formell bestandskräftig, dazu Rn 665) ist, verdrängt die Anfechtungsklage als die speziellere (und rechtsschutzintensivere) Klageart grundsätzlich die auf seine verwaltungsbehördliche Aufhebung gerichtete Verpflichtungsklage (s. auch Rn 302 ff). Zur Umdeutung einer auf Rücknahme eines Verwaltungsakts gerichteten Klage in eine Anfechtungsklage s. aber oben Rn 47.

197

Wie sich § 113 Abs. 1 S. 1 entnehmen lässt („Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig […] ist“), kann die Anfechtungsklage auch auf die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet sein.

198

Beispiel:

B ist der Auffassung, die ihm von der Gemeinde G in einem Gebührenbescheid abverlangte Gebühr sei von der Höhe her mit dem KAG (Kommunalabgabengesetz) nicht vereinbar. Hier wird er auf Aufhebung des Gebührenbescheids nur insoweit klagen, als dieser nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt ist. Nur so vermeidet er ein mit Kostennachteilen verbundenes (§ 155 Abs. 1) teilweises Unterliegen.

199

Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist das Vorliegen eines Verwaltungsakts (dazu II), der sich noch nicht erledigt hat (dazu III). Das Vorliegen eines Verwaltungsakts stellt eine Zugangsvoraussetzung (zum Begriff Rn 75) dar, dh dieser muss bereits bei Erhebung der Klage gegeben sein; sein Fehlen kann nicht durch einen nachträglichen Erlass geheilt werden (Kopp/Schenke-W. Schenke, § 74, Rn 4a mwN)[2]. Ausnahmsweise kann sogar gegenüber einem nicht erledigten Verwaltungsakt eine Anfechtungsklage unstatthaft sein, nämlich wenn er eine dem § 44a unterfallende behördliche Verfahrenshandlung darstellt (s. Rn 245, 613).

§ 5 Die Anfechtungsklage › II. Der Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtungsklage

Verwaltungsprozessrecht

Подняться наверх