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3. Rechtsschutz gegen ablehnende Gnadenentscheidungen
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Im Hinblick auf die gebotene funktionelle Interpretation des Begriffs der Justizbehörde ist auch der Rechtsschutz gegenüber einer ablehnenden, eine strafgerichtliche Verurteilung betreffenden Gnadenentscheidung – sofern man diesen überhaupt bejaht (vgl hierzu oben Rn 105 f) – über die §§ 23 ff EGGVG zu realisieren[82]. Das gilt auch für den nachträglichen Widerruf einer Begnadigung.
§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › V. Das Fehlen einer Sonderzuweisung an ein anderes Gericht › 4. Zuweisungen an Zweige der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit