Читать книгу Verwaltungsprozessrecht - Wolf-Rüdiger Schenke - Страница 68

3. Rechtsschutz gegen ablehnende Gnadenentscheidungen

Оглавление

157

Im Hinblick auf die gebotene funktionelle Interpretation des Begriffs der Justizbehörde ist auch der Rechtsschutz gegenüber einer ablehnenden, eine strafgerichtliche Verurteilung betreffenden Gnadenentscheidung – sofern man diesen überhaupt bejaht (vgl hierzu oben Rn 105 f) – über die §§ 23 ff EGGVG zu realisieren[82]. Das gilt auch für den nachträglichen Widerruf einer Begnadigung.

§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › V. Das Fehlen einer Sonderzuweisung an ein anderes Gericht › 4. Zuweisungen an Zweige der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsprozessrecht

Подняться наверх