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b) Ansprüche des Bürgers aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung
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Der ordentliche Rechtsweg ist gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 des Weiteren für sämtliche Ansprüche des Bürgers aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu bejahen, also nicht nur für Ansprüche wegen Verletzung von Verwahrungspflichten, sondern zB auch für den Anspruch auf Rückgabe der verwahrten Sache. Wodurch das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis begründet wurde, ist ohne Belang. So schadet es insbesondere nicht, wenn es durch einen Verwaltungsakt, zB eine Beschlagnahme, zu Stande kam.
Eine Einschränkung des § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 ergibt sich allerdings nach hM aus der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang mit parallel bestehenden Amtshaftungsansprüchen, und zwar dahingehend, dass nur die Ansprüche des Bürgers gegen den Staat im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Für Ansprüche des Staates gegen den Bürger aus dem Verwahrungsverhältnis bleibt dagegen der Verwaltungsrechtsweg einschlägig.