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2. Sondervorschriften des Beamtenrechts

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§ 40 Abs. 2 S. 2 hebt hervor, dass die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte unberührt bleiben. Diese Normierung hat nur klarstellende Funktion, da Spezialgesetze der allgemeinen Vorschrift des § 40 ohnehin vorgehen.

Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis ist bei Landesbeamten gem. § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) der Verwaltungsrechtsweg gegeben, bei Bundesbeamten gem. § 126 Abs. 1 BBG[89]. Dabei ist der Begriff des Beamtenverhältnisses weit zu interpretieren. Hierunter fallen sowohl der Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses, zB aus einer Zusage[90] oder aus Art. 33 Abs. 2 GG, als auch Ansprüche, die in einem früheren Beamtenverhältnis wurzeln, etwa eine Klage des Dienstherrn wegen einer früheren Dienstpflichtverletzung des Beamten[91]. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Fürsorgepflichten des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (dazu Rn 166 f), gem. § 40 Abs. 2 S. 2 iVm § 54 Abs. 1 BeamtStG bzw § 126 Abs. 1 BBG dem Verwaltungsrechtsweg (abweichend von § 40 Abs. 2 S. 1) unterfallen. Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis setzen immer voraus, dass an ihnen der Dienstherr beteiligt ist.

§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › VII. Der Rechtsweg kraft Sachzusammenhangs (§ 17 Abs. 2 GVG)

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