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c) Schadensersatzansprüche des Bürgers aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten

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Auch die in § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 genannten Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, beziehen sich nur auf Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen den Staat. Staatliche Schadensersatzansprüche müssen hingegen im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden. Den wichtigsten Anwendungsfall für Schadensersatzansprüche des Bürgers bilden Amtshaftungsansprüche, für die allerdings bereits Art. 34 S. 3 GG den ordentlichen Rechtsweg vorschreibt. Wegen ihrer Verwandtschaft mit den Amtshaftungsansprüchen sieht § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 auch für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung verwaltungsrechtlicher Sonderschuldverhältnisse (quasivertraglicher Schuldverhältnisse), die auf einer analogen Anwendung von BGB-Vorschriften über Nicht- oder Schlechterfüllung beruhen, den ordentlichen Rechtsweg vor[86]. Entsprechende verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind zB durch Rechtsnorm, Verwaltungsakt oder bloß tatsächliche Inanspruchnahme begründete öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse (zB bei der gemeindlichen Wasserversorgung). § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 unterfallen auch Schadensersatzansprüche aus der staatlichen Nichteinhaltung bzw nicht rechtzeitigen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Zusicherung[87]. Dem Verwaltungsrechtsweg unterliegen dagegen Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Verträge, so zB bei Pflichtverletzung (§ 40 Abs. 1 und Umkehrschluss aus § 40 Abs. 2 S. 1). Hierunter dürften auch solche Schadensersatzansprüche fallen, welche sich aus der Verletzung von Pflichten bei der Anbahnung öffentlich-rechtlicher Vertragsverhältnisse (§ 62 S. 2 VwVfG iVm §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, früher culpa in contrahendo) ergeben[88].

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Beachte:

Kein Schadensersatzanspruch iSd § 40 Abs. 2 S. 1 ist der auf Naturalrestitution gerichtete Folgenbeseitigungsanspruch des Bürgers, was auch durch § 113 Abs. 1 S. 2 (der einen solchen Anspruch betrifft) bestätigt wird.

§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › VI. Die Zuweisungsregelung gem. § 40 Abs. 2 › 2. Sondervorschriften des Beamtenrechts

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