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1. Zuweisung an die ordentlichen Gerichte
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Bereits auf der Verfassungsebene ist in Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte bezüglich des Streits über Grund und Höhe der Entschädigung bei Enteignung vorgesehen.
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Beachte:
Ein Streit über die Rechtmäßigkeit einer Enteignung bzw einer Sozialisierung unterfällt nicht dem Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG, sodass zB ein Vorgehen gegen eine Administrativenteignung nur im Verwaltungsrechtsweg möglich ist. Ebenso ist der Verwaltungsrechtsweg für den Anspruch des Bürgers auf „Rückenteignung“ (Rückübereignung des Eigentums) gegeben, der sich entweder aus Spezialgesetzen (zB § 102 BauGB) oder – nach dem BVerfG – unmittelbar aus Art. 14 GG ergibt, wenn der mit der Enteignung verfolgte Zweck nicht mehr realisiert werden kann[68].
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Spezielle Zuweisungen an die ordentlichen Gerichte sind zT auch im einfachen Gesetzesrecht für Streitigkeiten über Grund und Höhe einzelner enteignender oder zu einer Aufopferung führender Maßnahmen geregelt. So ist der ordentliche Rechtsweg zB in polizeirechtlichen Vorschriften für Entschädigungsansprüche von Nichtstörern (etwa § 55 BWPolG), in § 58 BundesleistungsG und § 68 InfektionsschutzG sowie bezüglich der Entschädigungsansprüche beim Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (§ 49 Abs. 6 S. 3 VwVfG) statuiert. Soweit sich diese Vorschriften auf Enteignungen beziehen, stellen sie Konkretisierungen des Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG dar. Fehlt es an einer ausdrücklichen Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungsansprüche an die ordentlichen Gerichte, so ist jeweils zu prüfen, ob sich die betreffende Maßnahme als eine Enteignung iSd Art. 14 Abs. 3 GG darstellt und schon damit der ordentliche Rechtsweg einschlägig ist, oder ob eine Aufopferung vorliegt, bei der für Entschädigungsansprüche gem. § 40 Abs. 2 S. 1 ebenfalls der ordentliche Rechtsweg vorgesehen ist (vgl Rn 160). Das gilt allerdings nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, für die nach § 40 Abs. 2 S. 1 HS 2 der Verwaltungsrechtsweg einschlägig ist (s. Rn 160). Handelt es sich um einen weder als Enteignungs- noch als Aufopferungsentschädigung zu qualifizierenden Anspruch, den der Gesetzgeber aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat (so zB bei § 66 TierseuchenG – TierSG[69] – und § 51 GewO[70], bei welchen die staatlichen Maßnahmen den Störer nur in die Schranken seines Eigentums verweisen), so bleibt es mangels einer Spezialzuweisung beim Verwaltungsrechtsweg.
Zu weiteren Sonderzuweisungen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte (zB im Kartell- [§§ 63 ff GWBG] und Vergaberecht [§ 171 GWB nF] sowie im EnergiewirtschaftsG [§ 75 Abs. 4 S. 1]) s. Kopp/Schenke-Ruthig, § 40, Rn 49b ff.
§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › V. Das Fehlen einer Sonderzuweisung an ein anderes Gericht › 2. Rechtsschutz gegen Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei