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1. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gem. § 40 Abs. 2 S. 1
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Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 ist für „vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen“, der ordentliche Rechtsweg einschlägig.