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§ 4 Die verwaltungsgerichtlichen Klagearten

§ 4 Die verwaltungsgerichtlichen Klagearten

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Näher gesetzlich ausgestaltet ist insbesondere der durch die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gewährte Rechtsschutz gegen die Vornahme oder Ablehnung bzw Unterlassung eines Verwaltungsakts (§§ 42 f, 68 ff, 113 ff). Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist jedoch auf Grund der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel heute nicht mehr auf den Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte beschränkt. Liegt kein Verwaltungsakt vor, gewähren andere Verfahrensarten – etwa die allgemeine Leistungsklage oder die allgemeine Feststellungsklage – Rechtsschutz[1]. Ein schwerer Fehler wäre es daher, allein aus der Unstatthaftigkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bereits auf die Unzulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage schlechthin zu schließen.

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Beispiel:

Der Beamte B klagt gegen die dienstliche Weisung eines Vorgesetzten. Stellt diese dienstliche Weisung (wie meist) keinen Verwaltungsakt dar (vgl Rn 113, 233 ff), so ist zwar eine Anfechtungsklage gem. § 42 nicht statthaft. Es wäre jedoch fehlerhaft, jede Klagemöglichkeit zu verneinen. Vielmehr muss hier geprüft werden, ob nicht möglicherweise eine auf die Rücknahme der Weisung gerichtete allgemeine Leistungsklage oder evtl. eine Feststellungsklage statthaft ist, die dann allerdings jeweils noch wegen des Fehlens spezifischer Zulässigkeitsvoraussetzungen scheitern kann.

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Bei der Reihenfolge der Prüfung möglicher Klagearten empfiehlt es sich, zunächst zu untersuchen, ob das prozessuale Begehren mittels einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder ggf (insbesondere bei Erledigung des Verwaltungsakts) mittels einer – der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage systematisch eng verwandten – Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter oder analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 verfolgt werden kann. Soweit diese in Bezug auf Verwaltungsakte eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht greifen, ist in einem anschließenden Schritt zu klären, ob andere Verfahrensarten einschlägig sind. Dabei ist hier wegen § 43 Abs. 2 S. 1 in der Regel erst zu prüfen, ob Leistungs- oder Gestaltungsklagen in Betracht kommen, ehe die Zulässigkeit einer allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gem. § 43 erörtert wird. Vermag keine der in der VwGO geregelten Klagearten den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, so fordert § 40 zur Sicherung des Rechtsschutzes äußerstenfalls die Zulassung atypischer, in der VwGO nicht ausdrücklich geregelter Klagearten.

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Beispiel:

So ist etwa dann, wenn man – entgegen der hier vertretenen Ansicht (vgl Rn 246 ff, 370, 455) – davon ausgeht, dass für sog. kommunale Verfassungsorganstreitigkeiten (etwa zwischen Bürgermeister und Gemeinderat hinsichtlich der Abgrenzung ihrer Organkompetenzen) weder ein Verfahren nach § 42 noch die allgemeine Leistungsklage noch die allgemeine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage statthaft sind, zu prüfen, ob hier eine atypische (Aufhebungs- oder Feststellungs-)Klage (Klage sui generis) zulässig ist.

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