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4. Zuweisungen an Zweige der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Neben einzelnen Zuweisungen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an die ordentliche Gerichtsbarkeit bestehen umfangreichere Zuweisungen an die besonderen Zweige der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es sind dies die Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit, für die in Art. 95 Abs. 1 GG oberste Gerichtshöfe des Bundes vorgesehen sind, sowie die Disziplinar- und Dienstgerichtsbarkeit (vgl hierzu Art. 96 Abs. 4 GG), die Berufsgerichtsbarkeit und die Patentgerichtsbarkeit (vgl Art. 96 Abs. 1 GG). Einzelheiten ergeben sich aus den einschlägigen Verfahrensordnungen, etwa § 51 SGG und § 33 FGO.

§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › VI. Die Zuweisungsregelung gem. § 40 Abs. 2

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