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a) Der Aufopferungsanspruch
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Soweit nicht bereits für einfachgesetzliche Ausprägungen des Aufopferungsanspruchs die Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs ausdrücklich vorgeschrieben wird, ergibt sie sich jedenfalls aus der als Auffangnorm fungierenden Vorschrift des § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 1. Der hier angesprochene, in seinen gedanklichen Wurzeln auf die §§ 74 f EinlPrALR zurückgehende und (soweit nicht positiviert) zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannte Aufopferungsanspruch gewährt dann eine Entschädigung, wenn durch einen Hoheitsakt in Rechte eingegriffen und dadurch dem Betroffenen ein besonderes Opfer zu Gunsten der Allgemeinheit auferlegt wird, das einen Vermögensschaden zur Folge hat. Er konkretisiert damit zugleich den Art. 3 GG. Umfasst werden von ihm sowohl nichtvermögenswerte[83] als auch vermögenswerte Rechte. Einen Unterfall des Aufopferungsanspruchs bildet der Enteignungsentschädigungsanspruch, für dessen Geltendmachung jedoch bereits Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet und insoweit nicht auf § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 zurückzugreifen ist. Für Ansprüche aus ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die nach der Einschränkung des Enteignungsbegriffs durch die neuere Judikatur nicht mehr als Enteignungsentschädigungsansprüche aufzufassen sind, war umstritten, ob sie als Aufopferungsansprüche iSd § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 zu qualifizieren waren[84]. Der Gesetzgeber hat dies durch § 40 Abs. 2 S. 1 HS 2 idF des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) ausdrücklich ausgeschlossen, sodass es für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gem. § 40 Abs. 1 beim Verwaltungsrechtsweg verbleibt. Nicht berührt wird durch diese Novellierung die Rechtsprechung des BGH[85], nach welcher der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gleichfalls eine richterrechtliche Konkretisierung des Aufopferungsgedankens darstellt und folglich dem ordentlichen Rechtsweg gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 unterfällt. Aus Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG lässt sich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach der durch die Rechtsprechung erfolgten Abkoppelung des enteignungsgleichen Eingriffs von Art. 14 Abs. 3 GG hingegen heute nicht mehr begründen.