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V. Das Fehlen einer Sonderzuweisung an ein anderes Gericht
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§ 40 Abs. 1 S. 1 sieht vor, dass der Verwaltungsrechtsweg auch bei Vorliegen der anderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 dann nicht besteht, wenn die Streitigkeit durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Gem. § 40 Abs. 1 S. 2 können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts auch durch Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen werden.
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Unter Gesetzen sind dabei nur formelle Gesetze zu verstehen, die sowohl vorkonstitutionell wie auch nachkonstitutionell sein können. Bei vorkonstitutionellen Regelungen stellt sich jedoch die Frage, ob die Zuweisung einer Rechtsstreitigkeit an die ordentlichen Gerichte dahin zu interpretieren ist, dass sie überhaupt den (früher sonst nicht gegebenen) Rechtsweg eröffnen wollten oder ob der Gesetzgeber hierdurch gerade auch den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten festlegen wollte. Da auch dem damaligen Gesetzgeber schon der Unterschied zwischen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt war, spricht dies nach der Judikatur dafür, im Zweifelsfalle eine Zuweisung an die ordentlichen Gerichte anzunehmen[67]. Eindeutig keine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit enthalten vorkonstitutionelle Gesetze, die nur vorsehen, dass der „Rechtsweg offen steht“ oder „die gerichtliche Klage“ gegeben ist.
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Die auf Grund von Sonderzuweisungen begründeten Zuständigkeiten anderer Gerichtsbarkeiten sind mannigfach und können deshalb nur im Überblick behandelt werden. Sie werden auch als sog. abdrängende (Sonder-)Zuweisungen bezeichnet. Von ihnen sind die (selteneren) aufdrängenden (Sonder-)Zuweisungen zu unterscheiden, durch die eine an sich einer anderen Gerichtsbarkeit unterfallende Streitigkeit den Verwaltungsgerichten zugewiesen wird. Auf das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit iSd § 40 Abs. 1 S. 1 kommt es dann nicht mehr an.
§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › V. Das Fehlen einer Sonderzuweisung an ein anderes Gericht › 1. Zuweisung an die ordentlichen Gerichte