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d) Die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen

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Schwierige Rechtsfragen ergeben sich auch bei der Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen. Keine Probleme stellen sich allerdings dort, wo der Vertrag auf Grund besonderer Rechtsvorschriften geschlossen wurde, die sich zumindest an einen Vertragspartner in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt richten, wie etwa bei dem Erschließungsvertrag gem. § 124 Abs. 1 BauGB. Fehlt es dagegen an einer solchen spezialgesetzlichen Regelung, so ist zu prüfen, ob der Vertrag (s. § 54 S. 2 VwVfG) an die Stelle eines Verwaltungsakts tritt. In diesem Falle ist er als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Dasselbe gilt auch, wenn eine durch Verwaltungsakt herbeiführbare Regelung vertraglich modifiziert wird. So liegt zB ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, wenn gegen Zahlung einer Geldsumme für den Bau von öffentlichen Parkplätzen von der bauordnungsrechtlich (also durch öffentliches Recht) begründeten Pflicht dispensiert wird, auf einem Grundstück die erforderliche Zahl von Stellplätzen für Pkw zu schaffen[41]. Prinzipiell ausgeschlossen ist die Annahme gemischt öffentlich-rechtlich-privatrechtlicher Verträge[42]. Enthält ein Vertrag öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Elemente, so bestimmt sich seine (einheitliche) Rechtsnatur gem. der sog. „Geprägetheorie“ danach, wo der Schwerpunkt der gesamten Vereinbarung liegt (Höfling/Krings, JuS 2000, 625, 627; Schoch, JK 8/04, VwGO § 40 I/35; BGHZ 116, 339, 342; BVerwGE 92, 56, 59).

§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › IV. Das Vorliegen einer nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeit

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