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2. Die Interessentheorie

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Nach der Interessentheorie soll maßgeblich sein, ob bei einer Rechtsbeziehung das öffentliche (staatliche) Interesse im Vordergrund steht oder das private.

Auch wenn diese Theorie einen wichtigen Abgrenzungsgesichtspunkt enthält, bereitet es doch erhebliche Schwierigkeiten festzustellen, wo der Interessenschwerpunkt einer Rechtsbeziehung liegt, an welcher der Staat beteiligt ist. Nicht selten sind solche Rechtsbeziehungen durch eine Gemengelage von öffentlichen und privaten Interessen charakterisiert, zumal der Staat bei seinem Handeln (anders als ein Privater) immer das öffentliche Interesse mit zu berücksichtigen hat. Vom Standpunkt der Interessentheorie aus lässt sich außerdem die Existenz des Verwaltungsprivatrechts nur ungenügend erklären. Dieses ist dadurch charakterisiert, dass der Staat öffentliche Aufgaben (insbesondere der Leistungsverwaltung), an deren Erfüllung er ein besonderes öffentliches Interesse hat, mit Mitteln des Privatrechts wahrnimmt.

§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › III. Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit › 3. Die modifizierte Subjektstheorie

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