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b) Die Rechtsnatur eines Hausverbotes
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Sehr umstritten ist die Rechtsnatur des durch die öffentliche Hand ausgeübten Hausrechts[23]. Wird es in spezialgesetzlichen Regelungen einem Träger öffentlicher Gewalt zugewiesen, lässt sich bereits aus der modifizierten Subjektstheorie ableiten, dass ein öffentlich-rechtliches Handeln vorliegt. Dies gilt zB bezüglich des Hausrechts, das der Vorsitzende des Gemeinderats bei einer Gemeinderatssitzung gem. § 36 Abs. 1 BWGemO ausübt. Wenn es dagegen an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, so bestimmt sich die Rechtsnatur des Hausrechts nach der hier vertretenen Auffassung danach, ob die Tätigkeit, zu deren Schutz es ausgeübt wird, öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Das Hausrecht ist in diesem Falle nämlich ein ungeschriebener Annex zu jener Tätigkeit und teilt daher deren Rechtsnatur.
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Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der durch das Hausverbot Betroffene an der Wahrnehmung einer privatrechtlichen Angelegenheit gehindert wird[24], es sei denn, die Verwaltung wollte ersichtlich privatrechtlich handeln. Für die Qualifikation eines Hausverbots kommt es damit grundsätzlich nur auf den bei seinem Erlass durch die öffentliche Hand verfolgten Zweck an, nicht hingegen auf den Zweck, den der Betroffene verfolgt.
Beispiel:
Als öffentlich-rechtlich ist deshalb auch das Hausverbot anzusehen, das durch den Standesbeamten gegenüber einem die Trauungszeremonie störenden Fotografen ausgesprochen wird.