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II. Das Vorliegen einer rechtlichen Streitigkeit
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Die Problematik, ob der Verwaltungsrechtsweg nicht bereits mangels Vorliegens einer rechtlichen Streitigkeit ausscheidet[4], wird vornehmlich bei drei Fallkonstellationen diskutiert: in Bezug auf ablehnende Gnadenentscheidungen (dazu 1), im Hinblick auf Regierungsakte (dazu 2) sowie bezüglich bestimmter Maßnahmen im besonderen Gewaltverhältnis (dazu 3).
§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › II. Das Vorliegen einer rechtlichen Streitigkeit › 1. Gnadenentscheidungen als justiziable rechtliche Entscheidungen