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§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
II. Das Vorliegen einer rechtlichen Streitigkeit
III. Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
IV. Das Vorliegen einer nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeit
V. Das Fehlen einer Sonderzuweisung an ein anderes Gericht
VI. Die Zuweisungsregelung gem. § 40 Abs. 2
VII. Der Rechtsweg kraft Sachzusammenhangs (§ 17 Abs. 2 GVG)
IX. Die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis hinsichtlich rechtswegfremder Vorfragen
X. Die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis in Fällen mit Bezug zum Recht der Europäischen Union bzw supranationaler Organisationen
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Ausgangsfälle:
Fall 1: Die Gemeinde G stellt ihren Einwohnern regelmäßig für kulturelle Veranstaltungen einen gemeindeeigenen Saal gegen Zahlung eines geringfügigen Mietentgelts zur Verfügung. Abweichend von der sonstigen Praxis wird dem Gemeindeeinwohner E die Benutzung nicht gestattet. Ist für eine diesbezügliche Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben?
a) Abwandlung 1: Änderte sich daran etwas, wenn der Saal im Eigentum einer von der Gemeinde beherrschten GmbH stünde? Rn 185
b) Abwandlung 2: Angenommen, dem E wäre die Benutzung des Saals gestattet worden. Hierbei hat E das Mobiliar schuldhaft beschädigt. Da E für den Schaden nicht aufkommen will, klagt G vor dem Verwaltungsgericht auf Schadensersatz. Ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben? Rn 186
c) Abwandlung 3: Wäre der Verwaltungsrechtsweg dann gegeben, wenn die G ihren Schadensersatzanspruch in einem dem E zugestellten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid geltend machte und E gegen diesen gerichtlich vorgehen will? Rn 187
Fall 2: Auf Grund eines in einer gemeindlichen Satzung festgelegten Anschluss- und Benutzungszwangs für die gemeindliche Wasserversorgung bezieht B sein Wasser von der Gemeinde. Wegen eines Fehlers eines gemeindlichen Bediensteten gelangen Verunreinigungen in das Wasser und führen bei B zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, die einen Krankenhausaufenthalt nötig machen. B verlangt von der Gemeinde den Ersatz der Kosten, die ihm durch die Krankenhausbehandlung entstanden sind. Welcher Rechtsweg ist einschlägig?
Abwandlung: Unterstellt, durch Verschulden des C, der ebenfalls an die gemeindliche Wasserversorgung angeschlossen ist, würde ein Teil des städtischen Leitungssystems beschädigt. Die Gemeinde klagt nun aus der Verletzung eines quasivertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses sowie aus der Verletzung ihres Eigentums an den Versorgungsleitungen auf Schadensersatz im Verwaltungsrechtsweg. Ist dieser eröffnet? Rn 188
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