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IV. Das Vorliegen einer nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeit

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§ 40 Abs. 1 S. 1 eröffnet den Verwaltungsrechtsweg nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Damit bezweckt er – wie auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt – primär eine Abgrenzung der Verfassungsgerichtsbarkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei aller Schwierigkeit der Abgrenzung im Einzelnen ist dabei allgemein anerkannt, dass es sich bei Streitigkeiten zwischen den Organen bzw Organteilen von Gemeinden (sog. kommunale Verfassungsorganstreitigkeiten – die Bezeichnung als „Verfassungs“organstreitigkeit ist irreführend –, s. Rn 248 f) oder vergleichbaren verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeiten (etwa innerhalb einer Hochschule) um nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten handelt[43]. Für sie scheidet, anders als bei Streitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen bzw Organteilen (s. zB Art. 93 Abs. 1 Nr 1 GG), eine Zuständigkeit der Verfassungsgerichte von vornherein aus.

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Was unter einer Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art[44] zu verstehen ist, wird durch den Gesetzgeber nicht ausdrücklich definiert. Man kann diesen Begriff in einem formellen oder in einem materiellen Sinn verstehen. Nach der formellen Auffassung wäre eine verfassungsrechtliche Streitigkeit dann gegeben, wenn für die betreffende Streitigkeit die Zuständigkeit von Verfassungsgerichten ausdrücklich begründet ist. Bei einem materiellen Verständnis des Begriffs wird demgegenüber auf materielle (inhaltliche) Kriterien abgestellt, unabhängig davon, ob für die konkrete Streitigkeit kraft gesetzlicher Regelung eine Kompetenz der Verfassungsgerichte begründet ist.

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Nach heute ganz herrschender und zutreffender Ansicht kann der Begriff der Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art iSd § 40 Abs. 1 S. 1 nicht lediglich in einem formellen Sinn verstanden werden. Ist eine bestimmte Rechtsstreitigkeit nämlich ohnehin den Verfassungsgerichten zugewiesen, so ergäbe sich schon aus § 40 Abs. 1 S. 1 HS 2 („soweit die Streitigkeiten nicht … einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind“), dass durch diese spezielle Kompetenz der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen wäre; der Zusatz „nichtverfassungsrechtlicher Art“ wäre damit auf der Basis des formellen Verständnisses überflüssig.

§ 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) › IV. Das Vorliegen einer nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeit › 1. Der Standpunkt der herrschenden Meinung

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