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2. Die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts
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Die Anfechtungsklage ist auf die gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet. Was unter einem Verwaltungsakt iSd § 42 Abs. 1 zu verstehen ist, wird in der VwGO nicht geregelt. Bei der Bestimmung des prozessrechtlichen und damit bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsakts iSd § 42 kann angesichts des engen funktionalen Zusammenhangs zwischen Verwaltungsprozessrecht und materiellem Verwaltungsrecht an die Legaldefinition des § 35 VwVfG – die allerdings unmittelbar nur das Verwaltungsverfahrensrecht betrifft – angeknüpft werden.
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Beachte:
Abzustellen ist im Prozessrecht immer auf den bundesrechtlichen Begriff des Verwaltungsakts in § 35 VwVfG, nicht hingegen auf den landesrechtlichen Begriff in dem jeweiligen LVwVfG[7]. Das gilt selbst dann, wenn eine Landesbehörde gehandelt hat und deshalb für die Beurteilung materiellrechtlicher Fragen (wie etwa der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts) die inhaltlich gleichlautende Legaldefinition des jeweiligen § 35 LVwVfG heranzuziehen ist. Wäre man anderer Ansicht, so ergäbe sich das schwerlich überzeugende Ergebnis, dass der Landesgesetzgeber in der Lage wäre, über den Umfang der bundesrechtlich geregelten Anfechtungsklage zu disponieren.
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Da das Vorliegen eines Verwaltungsakts unter der Geltung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel des § 40 nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist, besteht heute – anders als nach dem früheren verwaltungsgerichtlichen Enumerationsprinzip – kein Bedürfnis mehr, den Begriff des Verwaltungsakts möglichst extensiv zu interpretieren[8].