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III. Die Nichterledigung des angefochtenen Verwaltungsakts
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Wie sich aus § 113 Abs. 1 S. 4 folgern lässt, setzt die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage voraus, dass sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat. Diese Einschränkung trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass an der gerichtlichen Aufhebung eines erledigten Verwaltungsakts kein Interesse mehr besteht (zum Begriff der Erledigung und der in diesen Fällen vorgesehenen Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 s. näher unten Rn 335 ff) und nur noch uU ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit anzuerkennen sein kann.
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Beachte:
Auf die Frage, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage allerdings nur dann einzugehen, wenn diesbezüglich Anhaltspunkte bestehen. Zu erörtern ist sie immer dann, wenn der Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde. Wie § 113 Abs. 1 S. 2 zeigt, führt der Vollzug allein allerdings grundsätzlich noch nicht zur Erledigung (s. Rn 339 ff).
§ 5 Die Anfechtungsklage › IV. Die prozessuale Geltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs sowie sonstiger, die Aufhebung des Verwaltungsakts voraussetzender Leistungsansprüche