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aa) Die hoheitliche Maßnahme

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Eine hoheitliche Maßnahme liegt dann vor, wenn die Maßnahme auf öffentlichem Recht beruht. In diesem Zusammenhang ist auf die für die Abgrenzung von öffentlichem und Privatrecht entwickelten Theorien, insbesondere die modifizierte Subjektstheorie, zurückzugreifen (vgl hierzu oben Rn 114 ff).

Verwaltungsprozessrecht

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