Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 418

Beispiel A

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Ein Lehrer korrigiert in seinem häuslichen Arbeitszimmer die Klassenarbeiten seiner Schüler und bereitet sich auf den Unterricht vor.

Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung handelt. Allerdings können die Aufwendungen bis zu 1250 € als Werbungskosten abgezogen werden, da einem Lehrer in der Regel in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

„Anderer Arbeitsplatz“ ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Geht der Arbeitnehmer nur einer beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Zudem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz aufgrund seines Direktionsrechts zugewiesen haben. Ein Poolarbeitsplatz in der Firma des Arbeitgebers (z. B. in einem Großraumbüro) ist ein anderer Arbeitsplatz, wenn aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles (u. a. ausreichende Anzahl, arbeitgeberseitig organisierte dienstliche Nutzungseinteilung) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann; ein eigener räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich ist nicht Voraussetzung (BFH-Urteil vom 26.2.2014, BStBl. II S. 570; vgl. auch das nachfolgende Beispiel E).

Steht einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung, schließt dies die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer aus; dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang für die Fortbildung die ihm am Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (hier der Computer für einen speziellen Sprachkurs) genutzt werden dürfen (BFH-Urteil vom 5.10.2011, BStBl. 2012 II S. 127). Ist ein Arbeitnehmer allerdings auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist ein anderer Arbeitsplatz unschädlich (vgl. die nachfolgenden Beispiele B bis D). Es genügt aber nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Büroarbeitsplatz erledigt werden könnten.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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