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4.Anteiliger Veräußerungsgewinn

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Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist ein sich ergebender Veräußerungsgewinn nicht als sog. sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das Objekt im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies gilt laut Bundesfinanzhof auch für den Teil des Veräußerungsgewinns, der auf ein vom Arbeitnehmer genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (BFH-Urteil vom 1.3.2021, BFH/NV 2021 S. 1227). Auch bei einem häuslichen Arbeitszimmer kann nach Auffassung des Gerichts regelmäßig von einer jedenfalls „geringfügigen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausgegangen werden.

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