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Beispiel E

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Ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamts hat an seiner Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilt sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze).

Der Großbetriebsprüfer kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1250 € als Werbungskosten abziehen, da ihm der Poolarbeitsplatz in der Dienststelle nicht in dem zur Erledigung seiner gesamten Innendienstarbeiten (u. a. Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 26.2.2014, BStBl. II S. 570).

Ein Arbeitsplatz in der Firma des Arbeitgebers ist zur Erledigung büromäßiger Arbeiten nicht geeignet, wenn in dem Raum wegen Sanierungsbedarf Gesundheitsgefahr besteht (z. B. bei Baumängeln; BFH-Urteil vom 26.2.2014, BStBl. II S. 674). Entsprechendes gilt, wenn beim Arbeitsplatz in der Firma des Arbeitgebers arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben nicht eingehalten werden, wie z. B. zur Größe der Räumlichkeiten oder zu den Grenzwerten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (BFH-Urteil vom 6.11.2014, BFH/NV 2015 S. 485). Auch in diesen Fällen kann der Arbeitnehmer daher seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1250 € als Werbungskosten abziehen.

In Zweifelsfällen ist das Nichtvorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen (so auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung zum Beschluss vom 6.7.2010; BGBl. I S. 1127, BStBl. 2011 II S. 318).

Der Höchstbetrag von 1250 € gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt (z. B. bei einem Umzug im Laufe des Kalenderjahres) oder zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt genutzt werden (BFH-Urteil vom 9.5.2017, BStBl. II S. 956). Im Übrigen betont der Bundesfinanzhof, dass ein weiteres häusliches Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz sein kann, der zu einer Nichtberücksichtigung der Kosten führt. Ein solch „anderer Arbeitsplatz“ muss nämlich außerhalb der häuslichen Sphäre des Steuerzahlers zur Verfügung stehen.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist für jede Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein für eine Tätigkeit zur Verfügung stehender Arbeitsplatz auch für eine andere Tätigkeit genutzt werden kann.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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