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Beispiel G

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Ein Angestellter nutzt sein häusliches Arbeitszimmer zu 40 % für seine nichtselbstständige Tätigkeit und zu 60 % für seine unternehmerische Nebentätigkeit. Nur für die Nebentätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. An Aufwendungen sind für das häusliche Arbeitszimmer insgesamt 2500 € entstanden.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2500 € sind nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Auf die nichtselbstständige Tätigkeit entfallen 40 % von 2500 € = 1000 €, die nicht abgezogen werden können. Auf die Nebentätigkeit entfallen 60 % von 2500 € = 1500 €, die zu 1250 € als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eine Aufteilung des Höchstbetrags von 1250 € im Verhältnis 60 % zu 40 % ist nicht vorzunehmen.

Bei der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen ist der Höchstbetrag von 1250 € personenbezogen anzuwenden und jeder Steuerzahler kann seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1250 € steuerlich geltend machen (BFH-Urteile vom 15.12.2016, BStBl. 2017 II S. 938 und S. 941).

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