Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 433

3.Mietverhältnis mit dem Arbeitgeber

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Um die Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers dem Grunde oder der Höhe nach zu vermeiden, werden verschiedentlich Mietverträge mit dem Arbeitgeber über das häusliche Arbeitszimmer oder das Home-Office abgeschlossen. Die Mieteinnahmen werden als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt, als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung werden die vollen, anteiligen Kosten des häuslichen Arbeitszimmers – also ohne Berücksichtigung der Abzugsbeschränkung – geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung ist Folgendes zu beachten:

Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleich lautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raums im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Ein eigenbetriebliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verfügt (BFH-Urteil vom 19.10.2001, BStBl. 2002 II S. 300 und BFH-Urteil vom 20.3.2003, BStBl. 2003 II S. 519 und vom 16.9.2004, BStBl. 2006 II S. 10).

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Dient also die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, handelt es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Indiz hierfür ist, dass der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt oder der Arbeitgeber ohne besondere (vertragliche) Vereinbarungen eine sog. Aufwandspauschale zahlt.

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Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Arbeitsverhältnis gesondert bestehenden und schriftlich vereinbarten Rechtsbeziehung beruhen. Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Rechtsbeziehungen zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, eingegangen ist oder entsprechende Versuche des Arbeitgebers, Räume von fremden Dritten anzumieten, erfolglos geblieben sind. Aus Nachweisgründen ist im jeweiligen Einzelfall das (überwiegende) betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung zu dokumentieren. In diesem Fall führen die Zahlungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[110] Dabei ist unerheblich, ob die vereinbarte Miete die ortsübliche Marktmiete unterschreitet.

Die Finanzverwaltung folgt allerdings der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 17.4.2018, BStBl. 2019 II S. 219), dass zu prüfen ist, ob der Arbeitnehmer beabsichtigt, für die Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die in voller Höhe bei den Vermietungseinkünften abziehbaren Werbungskosten zu erzielen (sog. Überschusserzielungsabsicht). Bei einer negativen Überschussprognose (Aufwendungen übersteigen auf die Nutzungsdauer gesehen die Einnahmen) liegt steuerlich ein unbeachtlicher Vorgang der privaten Vermögensebene vor („Liebhaberei“); die Zahlungen des Arbeitgebers werden aber auch dann wegen seines vorrangigen Interesses nicht zu Arbeitslohn, es besteht auch keine Sozialversicherungspflicht für diese Zahlungen.

Bei vor dem 1.1.2019 abgeschlossenen Mietverträgen geht die Finanzverwaltung stets vom Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht aus und erkennt entsprechende Verluste aus Vermietung und Verpachtung an. Diese Verluste können dann spätestens in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers mit anderen positiven Einkünften (auch mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit) verrechnet werden.[111]

Allerdings ist auch im Falle der Anmietung das häusliche Arbeitszimmer („Home-Office“) keine erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers, da es sich auch bei einer Anmietung nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt (vgl. das Stichwort „Home-Office“ sowie Anhang 4 unter Nr. 3 Buchstabe e).

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