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Beispiel F

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Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer aus.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können bis zu 1250 € als Betriebsausgaben abgezogen werden, da dem Arzt für die freiberufliche Gutachtertätigkeit im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wird ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt, ist der Höchstbetrag von 1250 € nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Vielmehr kann dieser Höchstbetrag durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden. Lediglich die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen (BFH-Urteil vom 25.4.2017, BStBl. II S. 949).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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