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2.Gutachtertätigkeit von Klinikärzten

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Bei einer Nebentätigkeit für den Arbeitgeber liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, wenn dem Arbeitnehmer aus seinem Hauptarbeitsverhältnis Nebenpflichten obliegen, deren Erfüllung der Arbeitgeber erwarten darf. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag ausdrücklich eine entsprechende Regelung enthält. Ebenso spielt es keine Rolle, dass der Arbeitgeber die zusätzlichen Leistungen besonders vergüten muss (siehe auch die Erläuterungen unter dem Stichwort „Liquidationspool“).

Erstellen Chefärzte Gutachten für dem Klinikbetrieb nicht zugehörige Dritte (z. B. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften), führt die Vergütung zu Arbeitslohn, wenn die Gutachteraufträge dem Chefarzt nicht direkt zugehen, sondern über die Klinik an ihn weitergereicht werden und auch die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik erfolgt. Hingegen sind Anhaltspunkte für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gegeben, wenn der Chefarzt dem Krankenhaus ein Entgelt für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen zahlt oder der Chefarzt selbst die Gutachten in seinem Namen und mit eigenem Briefkopf unterschreibt.

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Bei Assistenzärzten enthalten die Tarifverträge oder auch die Einzelarbeitsverträge häufig eine Pflicht zur Erstellung der Gutachten; dies gilt insbesondere bei Universitätskliniken. Eine solche Verpflichtung spricht dafür, dass das Erstellen des Gutachtens im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden darf. Zu prüfen ist allerdings auch, inwiefern auch für die Gutachtertätigkeit der Assistenzärzte eine Weisungsabhängigkeit besteht. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn die Erstellung des Gutachtens durch den Assistenzarzt im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des Chefarztes erfolgt, der sich der Hilfe des Assistenzarztes bedient, wenn tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich eine Pflicht der Assistenzärzte zur Gutachtenerstellung besteht und diese Pflicht sich auch auf die Erstellung von Gutachten im Rahmen der Nebentätigkeit des Chefarztes erstreckt.

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Bei Fachärzten ist die Erstellung von Gutachten Bestandteil der Facharztausbildung. Die Vergabe von angeforderten Gutachten an die Facharztkandidaten durch die zuständigen Chefärzte erfolgt regelmäßig im Rahmen des Dienstverhältnisses. Die den Facharztkandidaten aus der Erstellung dieser Gutachten zufließenden Einnahmen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, da sie im Rahmen des Dienstverhältnisses erzielt werden.[112]

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