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d)Abzugsverbot auch in den Fällen der 50 %-Regelung

Sofern die Voraussetzungen der vorstehenden Buchstaben b) oder c) nicht erfüllt sind, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Nicht abziehbar sind daher nach wie vor Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt und ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Das Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für diese Fallgruppe ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6.7.2010 (BGBl. I S. 1127, BStBl. 2011 II S. 318) nicht beanstandet worden. Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Umfang der Nutzung allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit ist, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Beispiel

Ein Richter, der im Gericht über ein eigenes Büro verfügt und dennoch überwiegend (mehr als 50 %) zu Hause arbeitet, kann keine Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen, da sich dort nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung befindet (kein Vollabzug der Aufwendungen nach dem vorstehenden Buchstaben b) und ihm im Gericht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (kein Abzug bis zu 1250 € nach dem vorstehenden Buchstaben c; so auch BFH-Urteil vom 8.12.2011, BStBl. 2012 II S. 236).

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