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f)Voller Werbungskostenabzug für Arbeitsmittel

Nicht zur Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers gehören Arbeitsmittel. Werden die Arbeitsmittel nahezu ausschließlich beruflich genutzt, sind die Aufwendungen auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die übrigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer (anteilige Schuldzinsen, Abschreibung, Miete, Strom, Heizung usw.) nicht abgezogen werden können.[109] Unter die gesonderte Abzugsfähigkeit fallen insbesondere Aufwendungen für einen Schreibtisch, für Bücherschränke, Bürostühle, Schreibtischlampen usw. Ggf. sind die Aufwendungen auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Zu beachten ist, dass die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei den Einkünften auf nichtselbstständiger Arbeit für einen vollständigen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten im Jahr der Anschaffung 952 € (800 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 152 €) beträgt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EStG und R 9.12 LStR).

Beispiel

Arbeitnehmer A nutzt in seiner Privatwohnung neben seinem „Büroarbeitsplatz“ ein häusliches Arbeitszimmer, um dort auch hin und wieder Büroarbeiten zu erledigen und sich fortzubilden. Am 1.7.2022 erwirbt er für sein häusliches Arbeitszimmer einen neuen Schreibtisch für 999 € und einen neuen Bürostuhl für 499 €, die er nahezu ausschließlich beruflich nutzt.

A kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen, da es sich nicht um den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit handelt und ihm für seine Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Unabhängig hiervon sind allerdings die Aufwendungen für den Schreibtisch und den Bürostuhl Werbungskosten, da es sich um nahezu ausschließlich beruflich genutzte Arbeitsmittel handelt. A kann 2022 Werbungskosten in folgender Höhe geltend machen:

Schreibtisch
Brutto-Anschaffungskosten 999 €
verteilt auf die Nutzungsdauer von 13 Jahren 77 €
zeitanteilig für Juli bis Dezember = 6 Monate 39 € 39 €
Bürostuhl
Die Aufwendungen in Höhe von 499 € übersteigen nicht die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, sodass die Aufwendungen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können. 499 €
Summe der Werbungskosten 538 €

Zum Werbungskostenabzug bei Computern vgl. dieses Stichwort besonders unter Nr. 5.

Luxusgegenstände (wie z. B. Kunstgegenstände) zur Ausschmückung des Arbeitszimmers sind keine Arbeitsmittel, sondern gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung mit der Folge, dass ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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