Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 437

1.Allgemeines

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Ärzte erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn sie eine eigene Praxis haben.

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Die Betriebsärzte, die Knappschaftsärzte, die nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, die Vertragsärzte und die Vertragstierärzte der Bundeswehr, die Vertrauensärzte der Deutschen Bahn AG und andere Vertragsärzte in ähnlichen Fällen haben in der Regel neben der bezeichneten vertraglichen Tätigkeit eine eigene Praxis. Die Vergütungen aus dem Vertragsverhältnis gehören deshalb regelmäßig zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

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Das Gleiche gilt, wenn die bezeichneten Ärzte keine eigene Praxis ausüben, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit sprechen.

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Ärzte können aber auch Arbeitnehmer sein, wenn sie z. B. im Beamtenverhältnis stehen (z. B. beim Gesundheitsamt) oder in einem Krankenhaus angestellt sind. Darüber hinaus können Ärzte „gemischte Tätigkeiten“ ausüben, wenn ein Chefarzt z. B. nebenher privat liquidieren darf (vgl. das Stichwort „Liquidationspool“). Bei einem angestellten Chefarzt gehören allerdings auch die Einnahmen aus einem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen zum Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht werden (BFH-Urteil vom 5.10.2005, BStBl. 2006 II S. 94; vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Liquidationsrecht“).

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