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e)Aufteilung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei Ehegatten

Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einer von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam angemieteten Wohnung, sind die anteilige Miete und die anteiligen Energiekosten jeweils zur Hälfte den Steuerpflichtigen zuzurechnen (BFH-Urteil vom 15.12.2016, BStBl. 2017 II S. 941). Der das Arbeitszimmer Nutzende kann in diesem Fall die auf die berufliche Nutzung entfallenden Aufwendungen ansetzen, soweit der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr als die Hälfte der gesamten Wohnfläche beträgt. Schuldet aber nur der nicht nutzende Ehegatte/Lebenspartner die Miete, liegt bei einer Zahlung vom gemeinsamen Konto beim Nutzenden nicht abziehbarer Drittaufwand vor. Hingegen liegt bei einer Zahlung vom alleinigen Konto des Nutzenden – unabhängig von der Frage, wer die Aufwendungen schuldet – berücksichtigungsfähiger Eigenaufwand vor.

Beispiel

Die Eheleute A und B mieten gemeinsam eine Wohnung mit 100 qm an. A, die neben ihrer Arbeitnehmertätigkeit selbstständig als Autorin arbeitet, nutzt dafür einen 15 qm großen Raum als Arbeitszimmer.

A kann für 15 qm (= Anteil entsprechend der Nutzfläche) die grundstücksbezogenen Aufwendungen (u. a. Miete, Hausratversicherung) bis zum Höchstbetrag von 1250 € als Betriebsausgaben geltend machen, da unterstellt wird, dass sie bei der Begleichung der Aufwendungen zunächst „ihr“ Arbeitszimmer finanziert hat.

Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einem von den Ehegatten bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Einfamilienhaus oder einer (Eigentums-)Wohnung, sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden und von den Ehegatten getragenen Aufwendungen (u. a. Abschreibung, Schuldzinsen, Energiekosten) im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Ehegatten aufzuteilen (BFH-Urteile vom 23.9.2009, BStBl. 2010 II S. 337 und vom 15.12.2016, BStBl. 2017 II S. 938). Nutzt ein Miteigentümer (Ehegatte A) allein eine Wohnung (außerhäusliches Arbeitszimmer; ebenso bei einem häuslichen Arbeitszimmer) zu beruflichen Zwecken, kann dieser Miteigentümer die Absetzung für Abnutzung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Entsprechendes gilt für die weiteren grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien; BFH-Urteil vom 6.12.2017, BStBl. 2018 II S. 355). Die hälftigen Aufwendungen des Ehegatten B können beim Ehegatten A als sog. Drittaufwand nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Ehegatte B hat dem Ehegatten A im Wege des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs mit der Zahlung der anteiligen Anschaffungskosten für die Wohnung und der Schuldzinsen nichts zugewandt, sondern diese als Erwerber und Darlehensnehmer auf eigene Rechnung aufgewandt. Die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. Energiekosten, Wasser) hatte bereits das Finanzamt in vollem Umfang zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Die sich aus den vorstehenden Buchstaben c) und d) ergebende Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist zudem auch dann zu beachten, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern sein bei ihm im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses angestellter Ehegatte das häusliche Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus beruflich nutzt (BFH-Beschluss vom 29.4.2010, BFH/NV 2010 S. 1442).

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