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Artisten

Artisten können sowohl selbstständig tätig werden als auch Arbeitnehmer sein. Es kommt auf die Ausgestaltung und Durchführung des mit dem jeweiligen Veranstalter geschlossenen Vertrags an. Bei einer nur gelegentlichen Verpflichtung, etwa nur an einem Abend oder für ein Wochenende, kann in sinngemäßer Anwendung des BFH-Urteils vom 10.9.1976 (BStBl. 1977 II S. 178) nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (vgl. auch das Stichwort „Künstler“ sowie „Musiker“ unter Nr. 3).

Übt ein beschränkt steuerpflichtiger Artist die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses (also nichtselbstständig) aus, unterliegen die gezahlten Vergütungen – wie bei allen anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern auch – dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ wird Bezug genommen.

Übt ein beschränkt steuerpflichtiger Artist die Tätigkeit selbstständig aus, unterliegen die gezahlten Vergütungen dem besonderen Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 EStG, der beim Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller und Journalisten“ ausführlich anhand von Beispielen erläutert ist.

Dieser besondere Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 EStG ist auch bei beschränkt steuerpflichtigen Artisten vorzunehmen, deren Vergütungen zwar zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören, aber nicht von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt werden (R 39.4 Abs. 4 Satz 2 LStR). In diesen Fällen hat also der ausländische Arbeitgeber als Schuldner der Vergütung den besonderen Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 EStG vorzunehmen.

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