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1.Lohnsteuer

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Das Lohnkonto (vgl. dieses Stichwort) und die dazugehörigen Belege sind gemäß § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren (das Lohnkonto 2022 also bis Ende des Jahres 2028). Die längere Aufbewahrungsfrist z. B. für Buchungsbelege von zehn Jahren in § 147 Abs. 3 AO steht dem nicht entgegen, da § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG als „lex specialis“ (= Spezialregelung) der Regelung in § 147 Abs. 3 AO vorgeht.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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