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Beispiel D

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Ein hauptamtlicher Kreisabgeordneter erhält eine gesetzlich geregelte Dienstaufwandsentschädigung. Diese Dienstaufwandsentschädigung ist in voller Höhe steuerfrei.

Daneben ist er als Wehrleiter der freiwilligen Feuerwehr seiner Heimatgemeinde ehrenamtlich tätig. Die hierfür nach der Landesverordnung gezahlte Aufwandsentschädigung ist in Höhe von 1/3 der Entschädigung, mindestens aber 250 € monatlich steuerfrei.

Die Steuerfreistellung ist hier für jede Tätigkeit gesondert anzuwenden, weil es sich um verschiedene Körperschaften handelt, nämlich den Landkreis einerseits und die Ortsgemeinde andererseits.

Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft sind hingegen für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen. Bei einer gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge allerdings nicht auf einen weniger als einen Monat dauernden Zeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit umzurechnen.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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