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Aufwandsentschädigungen an private Arbeitnehmer

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Der Begriff „Aufwandsentschädigung“ ist ausschließlich auf Arbeitnehmer anwendbar, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Denn nur dort handelt es sich um Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse. Werden Arbeitnehmern, die bei privaten Arbeitgebern beschäftigt sind, ohne Einzelnachweis pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt (z. B. für den Besuch von Fortbildungskursen, für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Abgeltung etwaiger Repräsentationskosten, für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Telearbeitsplatz), sind diese stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Auf die Bezeichnung, unter der diese Entschädigungen gezahlt werden (z. B. Auslagenersatz, Diäten, Wegegelder, Zehrgelder usw.), kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer kann jedoch dem Finanzamt die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen nachweisen und sich hierfür als Lohnsteuerabzugsmerkmal einen Freibetrag für Werbungskosten bilden lassen.

In bestimmten Fällen können jedoch auch private Arbeitgeber bei entsprechendem Nachweis der entstandenen Aufwendungen einen steuerfreien Arbeitgeberersatz aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen leisten. Vgl. die Stichworte: Auslagenersatz, Auslösungen, Doppelte Haushaltsführung, Durchlaufende Gelder, Fehlgeldentschädigungen, Fortbildungskosten, Heimarbeiterzuschläge, Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten, Studiengebühren, Umzugskosten, Werkzeuggeld.

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