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4.Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen

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Stehen kommunale Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Kommune (vgl. das Stichwort „Ehrenämter“ unter Nr. 2), ist der lohnsteuerpflichtige Teil der für die Tätigkeit zustehenden Aufwandsentschädigung Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV. Er gilt als Gegenleistung für die zur Verfügungstellung von Arbeitszeit und Arbeitskraft. Der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist hingegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV[119] kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Soweit der nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Monatsbetrag der Aufwandsentschädigung von mindestens 250 € in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr möglich. Während hierbei im Steuerrecht auch rückwirkende Korrekturen erfolgen können, ist das im Sozialversicherungsrecht wegen des Grundsatzes der abschließenden vorausschauenden Betrachtungsweise nicht zulässig.

Vgl. hierzu auch die Stichworte „Änderung der Beitragsberechnung“ und „Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen“.

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