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Beispiel E

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Ein vielseitig engagierter Bürger ist gleichzeitig ehrenamtlicher Jugend- und Migrationsbeirat in seiner Heimatgemeinde. Für beide Tätigkeiten erhält er gesonderte Aufwandsentschädigungen, die jeweils durch kommunale Satzung geregelt sind.

Mangels Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung sind die Aufwandsentschädigungen insgesamt bis zur Höhe von 250 € monatlich steuerfrei. Der Steuerfreibetrag von 250 € monatlich vervielfältigt sich auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Tätigkeiten nicht, weil es sich um Tätigkeiten für dieselbe Körperschaft handelt.

Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 250 € nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr möglich. Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Ausübung im Kalenderjahr. Hierbei zählen angefangene Kalendermonate als volle Monate. Die Dauer des tatsächlichen Einsatzes im Ehrenamt ist für die Bestimmung dieses Zeitraums unbeachtlich. Der steuerfreie Monatsbetrag von 250 € kann daher z. B. auch dann in Anspruch genommen werden, wenn in einem Monat keine Aufwandsentschädigung gezahlt worden ist (z. B. vierteljährliche Auszahlung), in einem Monat keine Sitzung stattgefunden hat (z. B. Sommerpause) oder der Mandatsträger an einer Sitzung nicht teilgenommen hat bzw. nicht teilnehmen konnte (z. B. bei Krankheit).

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