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2.Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG)

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Die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlten Bezüge sind in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie zum einen

 in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,

 auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder

 von der Bundesregierung oder einer Landesregierung

LS- SV-

als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Bundes oder jeweiligen Landes ausgewiesen werden.

Unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG fallen z. B.

 LS- SV-die Aufwandsentschädigungen der Bundestags- und Landtagsabgeordneten;

 LS- SV-die Kostenpauschale der Bundesratsmitglieder;

 LS- SV-die Aufwandsentschädigungen der Beamten, Richter und Soldaten des Bundes und der Länder.

Die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung an Bundestags- und Landtagsabgeordnete – die etwa 1/3 der gesamten Bezüge beträgt – ist verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluss vom 26.7.2010 – 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08).

LS- SV-

Ebenfalls steuerfrei sind die Vorteile der Mandatsträger aus der privaten Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten der Gebietskörperschaften (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG; vgl. das Stichwort „Computer“).

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