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3.Aufwandsentschädigungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

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Aufwandsentschädigungen, die von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. einer Gemeinde, einem Landkreis) gezahlt werden, sind nur steuerfrei, wenn sie als Aufwandsentschädigung gezahlt werden und wenn daneben die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 es muss sich um eine öffentliche Kasse handeln (vgl. dieses Stichwort);

 der Empfänger der Aufwandsentschädigung muss öffentliche Dienste leisten. Dies sind hoheitliche Aufgaben (einschließlich schlichter Hoheitsverwaltung), die nicht der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind;[115] begünstigt ist z. B. die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger, die als sog. schlichte Hoheitsverwaltung anzusehen ist.[116] Keine öffentlichen Dienste liegen u. a. vor, wenn sich die Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) bezieht. Neben den von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betrieben, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, sowie die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebenen Sparkassen rechnen auch Altersheime, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen zu den Betrieben gewerblicher Art. Die dort beschäftigten Personen leisten folglich keine öffentlichen Dienste, sodass eine Steuerfreiheit etwaiger Aufwandsentschädigungen ausscheidet;

 die Entschädigungen dürfen nicht für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt werden (so auch BFH-Urteil vom 3.7.2018, BStBl. II S. 715 zur Entschädigung für Zeitverlust).

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