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Beispiel C

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Ein Versorgungswerk zahlt Aufwandsentschädigungen an seine ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für seine Zwangsmitglieder beschränkt und dabei die insoweit bestehenden Anlagegrundsätze beachtet (BFH-Urteil vom 27.8.2013, BStBl. 2014 II S. 248). Die durch die gesetzliche Zwangsmitgliedschaft der Kammerangehörigen allgemein angeordnete und zugleich auf diesen Personenkreis beschränkte Tätigkeit des Versorgungswerks zur sozialen Absicherung der Mitglieder in der für die gesetzliche Rentenversicherung typischen Weise führt nicht zu einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Ein Wettbewerb zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem privaten Unternehmen ist ausgeschlossen mit der Folge, dass kein (hier schädlicher) Betrieb gewerblicher Art gegeben ist.

Außerdem wird die Steuerfreiheit verneint, wenn die Zahlung den beim Empfänger entstehenden Aufwand offenbar übersteigt. Dabei dürfen die Zahlungen nur Aufwendungen abgelten, die steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar wären (BFH-Urteil vom 29.11.2006, BStBl. 2007 II S. 308 zur Steuerpflicht einer Mietentschädigung für eine nicht als Arbeitszimmer anzuerkennende Arbeitsecke). Der Bundesfinanzhof lässt aber auch eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, die eine Stadt an den Personalratsvorsitzenden (= Arbeitnehmer der Stadt) leistet, wenn damit der mit der Funktion verbundene tatsächlich anfallende berufliche Aufwand (Fahrtkosten, Bewirtung, kleine Geschenke) gedeckt werden soll (BFH-Urteil vom 15.11.2007, BFH/NV 2008 S. 767). Darüber hinaus ist aber nicht im Einzelfall, sondern für die Personengruppe zu prüfen, ob in etwa abziehbarer Aufwand in Höhe der Aufwandsentschädigung entsteht.

Um schwierige Abgrenzungen im Einzelfall zu vermeiden, ist in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 3.12 Abs. 3 LStR) folgende Vereinfachungsregelung festgelegt worden:

Sind der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder zumindest der Höchstbetrag, der den Anspruchsberechtigten aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Verordnung bestimmt, ist

 LS- SV-die Aufwandsentschädigung bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei;[117]

 LS- SV-bei ehrenamtlich tätigen Personen ein Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 250 € monatlich (bis 31.12.2020 = 200 € monatlich) steuerfrei.

Sind der Kreis der Anspruchsberechtigten und der Betrag oder zumindest der Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt, kann bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 250 € monatlich (bis 31.12.2020 = 200 € monatlich) angenommen werden.

Wird der steuerfreie Mindestbetrag von 250 € monatlich überschritten, tritt Steuerpflicht und bei einer abhängigen Beschäftigung auch Sozialversicherungspflicht ein (vgl. nachfolgend Nr. 4 und das Stichwort „Ehrenämter“).

Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge auf die Entschädigung zu beziehen, die von der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaft an diese Personen gezahlt wird. Es kommt also für jede dieser ehrenamtlichen Tätigkeiten die Auszahlung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung in Betracht.

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