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2.Sozialversicherung

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen. Auch für Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte, Pauschalbesteuerte usw. müssen Entgeltunterlagen vorhanden sein. Die Entgeltunterlagen sind bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers folgenden Kalenderjahres aufzubewahren (§ 28f Abs. 1 SGB IV). Das gilt nicht für Beschäftigte in privaten Haushalten.

Die vom Arbeitgeber erstellten Beitragsabrechnungen und der Einzugsstelle übermittelten Beitragsnachweise sind ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aufzubewahren bzw. zu speichern.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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