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Aufsichtsratsvergütungen

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Aufsichtsratsvergütungen gehören regelmäßig zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit; sie werden durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.

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Lediglich Aufsichtsratsvergütungen, die Bedienstete im öffentlichen Dienst für eine auf Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens erhalten, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie werden – ohne Lohnsteuerabzug – bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer erfasst. Ein an den Dienstherrn abzuführender Teil an der Aufsichtsratsvergütung ist im Zeitpunkt der Abführung – also ggf. im Folgejahr – als negative Einnahmen zu berücksichtigen.[114]

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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