Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 444

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AufmerksamkeitenNeues auf einen Blick:1.Freigrenze für Aufmerksamkeiten ab 1.1.2022 unverändert 60 €

Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses ist zum 1.1.2022 nicht erhöht worden. Sie beträgt je Ereignis unverändert 60 €.

2.Erhöhung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge ab 1.1.2022 auf 50 €

Die Freigrenze für Sachbezüge ist hingegen zum 1.1.2022 von bisher 44 € monatlich auf 50 € monatlich angehoben worden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

3.Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) und Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden ab 1.1.2022 nur noch dann als Sachbezüge anerkannt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen. Vgl. im Einzelnen die Stichwörter „Prepaid-Card“, „Sachbezüge“ unter Nr. 4 Buchstabe c und „Warengutscheine“ unter Nr. 2.

Die Frage, ob bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers, die allgemein als „Aufmerksamkeit“ angesehen werden, begrifflich überhaupt zum Arbeitslohn gehören, ist beim Stichwort „Annehmlichkeiten“ erläutert. Für die Aufmerksamkeiten im engeren Sinne gilt Folgendes:

LS- SV-

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers von geringem Wert (Blumen, Buch, CD/DVD), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses im privaten Bereich (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) oder beruflichen Bereich (z. B. Jubiläum, bestandene Prüfung) gegeben werden. Aufmerksamkeiten sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert der Sachzuwendung 60 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Beispiel A

Der Arbeitgeber schenkt seiner Sekretärin zum Geburtstag im April 2022 einen Blumenstrauß im Wert von 30 €.

Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert dieser Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Beispiel B

Wie Beispiel A. Die Sekretärin erhält allerdings von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag einen Geschenkgutschein für ein Musikgeschäft über 50 € (ein Eintausch des Gutscheins in Geld ist ausgeschlossen).

Es handelt sich auch in diesem Fall um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR). Zur Abgrenzung von Sachlohn (Sachbezug) und Barlohn bei Gutscheinen vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Warengutscheine“.

Beispiel C

Die Auszubildenden erhalten von ihrem Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung jeweils Buchgeschenke im Wert von 45 €.

Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR). Unmaßgeblich ist, dass das besondere persönliche Ereignis im beruflichen Bereich eingetreten ist.

Anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses kann die Freigrenze von 60 € für Aufmerksamkeiten einmal genutzt werden, nicht jedoch mehrfach für den Arbeitnehmer und dessen Angehörige.

Beispiel D

Anlässlich der Geburt eines Kindes kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Ehegatten oder dem Kind eine Sachzuwendung bis 60 € zukommen lassen. Es ist nicht möglich, die Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 € für Sachzuwendungen in diesem Fall dreimal in Anspruch zu nehmen.

Sollten allerdings beide Ehegatten bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sein, kann die Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 € für Sachzuwendungen für das jeweilige Ereignis zweimal in Anspruch genommen werden.

LS+ SV+

Übersteigt der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 60 €, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig (also nicht nur der übersteigende Betrag).

Beispiel E

Wie Beispiel A. Die Sekretärin erhält von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag im April 2022 einen Bildband über die USA im Wert von 80 €.

Die Sachzuwendung ist in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig, da der Wert der Sachzuwendung die Freigrenze von 60 € übersteigt. Die Sachzuwendung führt in Höhe von 76,80 € zu steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn (96 % von 80 € = 76,80 €; vgl. zur Bewertung der Sachzuwendung die Erläuterungen beim Stichwort „Sachbezüge“ besonders unter Nr. 3 Buchstaben b und c). Der Arbeitgeber ist aus dem Kauf des Bildbandes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gleichzeitig unterliegt die Sachzuwendung an den Arbeitnehmer nicht der Umsatzsteuer (vgl. das Stichwort „Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen“ unter Nr. 1 Buchstabe a).

LS+ SV+

Seit dem 1.1.2020 liegt u. a. bei zweckgebundenen Geldleistungen und nachträglichen Kostenerstattungen Barlohn und kein Sachlohn vor.

Beispiel F

A darf sich anlässlich ihres Geburtstags in einer Buchhandlung Bücher im Wert von bis zu 55 € selbst aussuchen. Den Betrag erhält sie anschließend von ihrem Arbeitgeber gegen Vorlage der Quittung erstattet.

Nachträgliche Kostenerstattungen sind ebenso wie zweckgebundene Geldzuwendungen Barlohn und keine Sachzuwendung. Die Erstattung des Betrags durch den Arbeitgeber an A ist daher steuer- und beitragspflichtig.

Bei der Freigrenze von 60 € handelt es sich nicht um einen Jahresbetrag, sondern um eine Regelung, die in Abhängigkeit von den Gegebenheiten unter Umständen mehrfach im Jahr oder gar mehrfach in einem Monat ausgeschöpft werden kann (z. B. Sachgeschenke zum Namenstag, Geburtstag, zur Verlobung oder zur Einschulung des Kindes).

Beispiel G

Eine Arbeitnehmerin hat im Mai 2022 Geburtstag sowie 10-jähriges Dienstjubiläum. Sie erhält von ihrem Arbeitgeber zum Geburtstag einen Blumenstrauß und zum Dienstjubiläum ein Buchgeschenk im Wert von jeweils 35 €.

Bei beiden Sachzuwendungen handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der einzelnen Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt. Unmaßgeblich ist, dass der Wert der beiden Sachzuwendungen im Mai 2022 zusammen den Wert von 60 € übersteigt. Maßgebend ist nämlich stets der Wert der einzelnen Sachzuwendung anlässlich des jeweiligen besonderen persönlichen Ereignisses.

Eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers zugunsten von Aufmerksamkeiten (dies sind ja Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers) erkennt die Finanzverwaltung nicht an. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitslohn ändert sich daher in diesem Fall nicht (vgl. auch das Stichwort „Gehaltsumwandlung“ unter Nr. 2 Buchstabe a).

Beispiel H

Der Arbeitnehmer hat im Mai 2022 Geburtstag. Zugunsten eines Sachgeschenks vereinbart er mit dem Arbeitgeber im April 2022 seinen Bruttoarbeitslohn für Mai von 3000 € auf 2940 € herabzusetzen.

Die Gehaltsumwandlung wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers beträgt auch für den Monat Mai 2022 unverändert 3000 €.

Erhält der Arbeitnehmer anlässlich seines Geburtstags im Mai 2022 von seinem Arbeitgeber ein Sachgeschenk im Wert von bis zu 60 €, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Ist Steuerpflicht gegeben, ist der Gesamtwert des Geschenks als „sonstiger Bezug“ (vgl. dieses Stichwort) der Besteuerung zu unterwerfen. Es ist der objektive Wert maßgebend und nicht etwa der Wert, den der Beschenkte dem Geschenk beimisst; deshalb ist dieser objektive Wert auch dann anzusetzen, wenn der subjektive Wert geringer scheint, z. B., weil der Beschenkte für das Geschenk keine Verwendungsmöglichkeit hat oder weil es seinem persönlichen Geschmack nicht entspricht.

Wegen der Möglichkeit der Pauschalierung von Sachgeschenken mit 30 % vgl. „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“.

Neben der Freigrenze von 60 € für Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass ist die für Sachbezüge ganz allgemein geltende monatliche 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 = 44 € monatlich) zu beachten. Hiernach kann der Arbeitgeber ohne jeden Anlass einmal im Monat Sachbezüge im Wert von 50 € (einschließlich Umsatzsteuer) zuwenden, z. B. einen Geschenkkorb oder einen Warengutschein (vgl. das Stichwort „Sachbezüge“ besonders unter Nr. 4). Die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass und die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ohne besonderen Anlass können in einem Kalendermonat nebeneinander angewendet werden.

Beispiel I

Die Arbeitnehmer der Firma A erhalten jeweils am ersten Werktag im Monat einen Benzingutschein (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Warengutscheine“), durch den die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht überschritten wird. Daneben erhält der Arbeitnehmer anlässlich seines runden Geburtstags im Juni 2022 zwei CDs im Wert von insgesamt 55 €.

Es handelt sich um eine steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der CDs 60 € nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR). Unmaßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer in diesem Monat auch einen Benzingutschein erhält, auf den die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angewendet wurde.

Zum Vorliegen einer Aufmerksamkeit beim Aufladen eines privaten Elektro-Bikes (hier Pedelec) in der Firma des Arbeitgebers vgl. das Stichwort „Elektro-Bike“ unter Nr. 7.

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