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Beispiel G

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Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli werden folgende Aufwandsentschädigungen aufgrund einer Rechtsverordnung gezahlt:

Januar 400 €, Februar 200 €, März 250 €, April 200 €, Mai 160 €, Juni 450 €, Juli 0 €. Zeitaufwand wird nicht vergütet.

Von diesen Aufwandsentschädigungen bleibt monatlich ein Drittel, mindestens aber 250 € steuerfrei. Es ergeben sich folgende steuerfreien Beträge:

tatsächlich gezahlt steuerfreier Betrag
Januar 400 € Mindestbetrag 250 €
Februar 200 € Mindestbetrag 250 €
März 250 € Mindestbetrag 250 €
April 200 € Mindestbetrag 250 €
Mai 160 € Mindestbetrag 250 €
Juni 450 € Mindestbetrag 250 €
Juli 0 € Mindestbetrag 250 €
insgesamt 1660 € 1750 €

Da die steuerfreien Beträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen übersteigen, bleibt der Betrag von 1660 € insgesamt steuerfrei. Es ergibt sich allerdings kein negativer Betrag, der mit anderen Einkünften verrechnet werden könnte.

Sind die Aufwandsentschädigungen lohnsteuerpflichtig (z. B. bei den ehrenamtlichen Gemeinderäten und ehrenamtlichen Bürgermeistern in Bayern), können die nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbeträge mit steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen anderer Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit im Kalenderjahr verrechnet werden. Eine Verrechnung mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist zulässig. Die Verrechnung kann auch bei Beendigung der Tätigkeit oder zum Ende des Kalenderjahres für die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit im Kalenderjahr vorgenommen werden.

Für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane (Gemeinderäte, Stadträte, Kreisräte, Bezirksräte usw.) sind bundeseinheitlich bestimmte Monatsbeträge als steuerfreie Aufwandsentschädigungen festgesetzt worden, die den allgemeinen monatlichen steuerfreien Mindestbetrag zumeist übersteigen (spezielle Regelungen, die den Regelungen in dem LStR vorgehen; R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR).[118]

LS- SV-

Ebenfalls steuerfrei sind die Vorteile der Mandatsträger aus der privaten Nutzung von Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten der Kommunen (§ 3 Nr. 45 Satz 2 EStG; vgl. das Stichwort „Computer“).

Vgl. im Übrigen auch die Stichwörter „Richter“, „Schöffen“ und „Zensus“.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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